«Ehegattenenterbung» (Revision; neuArt. 472 ZGB)
Unter neuem Recht darf jeder Ehegatte mittels Verfügung von Todes wegen den anderen (mangels erbver-traglicher Bindung) für den Fall enterben, da sein Tod während eines hängigen Scheidungsverfahrens eintritt und a) das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder b) die Ehegatten mindestens zwei Jahre (unmittelbar vor dem Tod des betreffenden Ehegatten) getrennt gelebt haben.
Ehegüterrecht
Das eheliche Güterrecht umschreibt die Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten (insbesondere bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod), wobei es im Rahmen diverser Güterstände unterschiedliche Ausgestaltungen zulässt.
Ehelicher Rückschlag
Negativer Saldo der Errungenschaft eines Ehegatten unter Berücksichtigung allfälliger Ersatzforderungen, Mehr-/Minderwertanteilen sowie der Hinzurechnung bestimmter veräusserter Vermögenswerte der Errungenschaft. Jeder Ehegatte hat seinen Rückschlag selber zu tragen (es findet mithin keine Beteiligung statt).
Ehelicher Vorschlag
Positiver Saldo der Errungenschaft eines Ehegatten unter Berücksichtigung allfälliger Ersatzforderungen, Mehr-/Minderwertanteilen sowie der Hinzurechnung veräusserter Vermögenswerte.
Eherechtlicher Gläubigerschutz
Durch die Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch die güterrechtliche Auseinandersetzung darf ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger einer Vertragspartei oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
Ehevertrag
Vereinbarung der (künftigen) Ehegatten über die Begründung, den Wechsel oder die Modifizierung ihres Güterstandes. Ist grundsätzlich formgebunden (Beurkundungspflicht).
Eigengut
Gesetzlich abschliessend umschriebenes, durch Ehevertrag sowie durch Widmung von Drittzuwendern (zum Teil nur beschränkt) erweiterbares Sondervermögen, welches bei Auflösung des Güterstandes dem betreffenden Eigentümer verbleibt. Zum gesetzlichen Eigengut gehören vorab unter Gütergemeinschaft die Genugtuungsansprüche und die zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Gegenstände (inklusive Ersatzanschaffungen für Eigengut), unter Errungenschaftsbeteiligung zusätzlich jene Vermögenswerte, die der Ehegatte in die Ehe eingebracht oder während dieser unentgeltlich erworben hat (z.B. durch Erbschaft).
Eigenschulden
Verpflichtungen eines Ehegatten unter Gütergemeinschaft, für welche er (nur) mit seinem Eigengut sowie der Hälfte des Wertes des Gesamtguts haftet.
Eigenhändiges Testament
Selbständiges Erstellen eines Testaments: Einseitige (den Verfügenden nicht bindende), handschriftlich verfasste, mit Datum und Unterschrift versehene Verfügung des Erblassers. Auch genannt eigenhändige letztwillige Verfügung oder handschriftliches Testament.
Eindeutigkeitsregel
Ist der Wortlaut einer Verfügung klar, darf sie nicht (weiter) ausgelegt werden (Anwendungsbereich umstritten).
Eintrittsprinzip
Fällt eine Person als Erbe ausser Betracht (etwa bei Vorversterben oder Ausschlagung), so treten deren Kinder (bei Fehlen: allfällige weitere Nachkommen desselben Stammes) an ihre Stelle.
Enterbung
Förmliche Pflichtteilsbeeinträchtigung unter Grundangabe (zwingende Voraussetzung). Gänzlicher Pflichtteilsentzug führt zum Verlust der Erbenstellung des Enterbten. Arten: a) Strafenterbung: Bei schwerer Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person oder bei schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (restriktive Gerichtspraxis); b) Präventiventerbung: Teilweise Enterbung eines zahlungsunfähigen Nachkommen zugunsten von dessen Kindern bei Vorliegen von Verlustscheinen (spätestens im Todeszeitpunkt des Erblassers).
Erbauskauf
Abschluss eines Erbverzichtsvertrages mit dem Erblasser unter Vereinbarung einer Gegenleistung.
Erbeinsetzung
Der Erblasser räumt einer Person (oder einem anderen Rechtssubjekt, z.B. einem gemeinnützigen Verein) Erbenstellung in seinem Nachlass ein.
Erbenbescheinigung / Erbschein
Behördlich ausgestelltes Dokument, das die darin aufgeführten Personen (unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen) als alleinige Erben des betreffenden Nachlasses ausweist. Sie stellt lediglich einen provisorischen, deklaratorischen Ausweis für die Regelung der Nachlassangelegenheiten durch die Erben im Umgang mit Behörden, Vertragspartnern des Erblassers, Banken u.ä. dar. Sie wird nur/erst ausgestellt, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind: Vorliegen der Todesmitteilung, Ermittlung sämtlicher gesetzlicher und eingesetzter Erben anhand der zivilstandsamtlichen Unterlagen sowie der Verfügungen von Todes wegen, bei Erbeinsetzungen unbenutztes Verstreichen der Einsprachefrist, sämtliche Erben haben die Erbschaft angetreten oder die gesetzliche Annahmevermutung kommt zum Tragen (hat erst der Antragsteller angetreten, kommt eine provisorische Erbenbescheinigung in Betracht), sämtliche notwendigen erwachsenenschutzrechtlichen Zustimmungen liegen vor.
Erbengemeinschaft
Eine Mehrheit von Erben bildet bis zur Erbteilung eine Gesamthandgemeinschaft (Gesamteigentümer), wobei die Erben grundsätzlich nur gemeinsam und einstimmig über den Nachlass bestimmen können. Dies betrifft z.B. Verfügungs- und Verwaltungshandlungen.
Erbenruf
Öffentlich ausgeschriebene, amtliche Aufforderung an die etwaigen Erben, sich binnen Jahresfrist zu melden.
Erbenvertreter
Im technischen Sinn: Auf Begehren eines Erben behördlich zur Verwaltung der Erbschaft eingesetzte Person bei Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft, aus welcher eine Gefährdung des Nachlasses resultiert. Untersteht der Behördenaufsicht. Die Aufgabe kann auf Teilbereiche beschränkt werden. Im untechnischen Sinn: Privatrechtlich von den Erben bestimmte Person, welche den Nachlass ausserhalb eines behördlichen Verfahrens verwaltet und seiner Teilungsreife zuführt.
Erbfähigkeit
Eine von mehreren Voraussetzungen, um Erbenstellung erlangen zu können: natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften (inkl. Nasciturus).
Erbgang
Zeitpunkt des Todeseintritts.
Erbgangsschulden
Todesfallkosten wie z.B. Kosten für das Begräbnis, die amtlichen Vorkehrungen (Erbenermittlung, Ausstellen der Erbenbescheinigung) oder die Verwaltung des Nachlassvermögens.
Erbschaftsklage
Fristgebundene Klage des nicht-besitzenden Erben (aus erbrechtlicher Berufung) gegen den besitzenden Nicht-Erben auf Herausgabe der Erbschaft bzw. von Erbschaftsgegenständen.
Erbschaftsschulden
Lebzeitige Verbindlichkeiten des Erblassers.
Erbschaftsverwalter
Im technischen Sinn: Aus bestimmten Gründen von Amtes wegen behördlich zur Verwaltung der Erbschaft eingesetzte Person. Gründe sind z.B. die Ungewissheit über das Vorhandensein von Erben, die dauernde vertretungslose Abwesenheit von Erben (sofern keine Verbeiständung vorzunehmen ist), die Unsicherheit über die Erbenqualität einer Person, die Einsprache gegen eine erblasserische Verfügung, keine Sicherheitsleistung durch den Vorerben. Der Auftrag kann behördlich auf Teilbereiche beschränkt werden. Im untechnischen Sinn: Privatrechtlich von den Erben bestimmte Person, welche den Nachlass ausserhalb eines behördlichen Verfahrens verwaltet und seiner Teilungsreife zuführt.
Erbstiftung
Letztwillig gegründete Stiftung.
Erbteilung(svertrag)
Zuweisung von Nachlasswerten (Aktiven und allenfalls Passiven) an die einzelnen Erben unter Mitwirkung aller Erben. Mit der Teilung verwandelt sich das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft ins Einzeleigentum des empfangenden Erben. Mittel: Realteilung (Besitzübertragung) oder schriftlicher Teilungsvertrag (mit anschliessendem Vollzug). Unterarten: a) Objektiv partielle Teilung: Nur ein Teil des Nachlasses wird geteilt; b) Subjektiv partielle Teilung: Nur mit einzelnen Erben wird geteilt; diese scheiden aus der Gemeinschaft aus, während die übrigen im Gesamthandverhältnis verbleiben.
Erbunwürdigkeit
Fehlende aktive Erbfähigkeit bei vorsätzlicher, rechtswidriger Herbeiführung (als Haupttäter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) eines Unwürdigkeitsgrundes; tritt von Gesetzes wegen ein und ist von Amtes wegen zu beachten. Verzeihung durch den Erblasser schliesst Erbunfähigkeit aus. Erbunwürdigkeitsgründe: Herbeiführung des Todes oder der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers; Einflussnahme auf den Erblasser mittels Arglist, Zwang oder Drohung zwecks Beeinflussung zur Nicht-/Errichtung einer Verfügung; Beseitigung oder Ungültigmachen einer Verfügung, so dem Erblasser nicht mehr möglich ist, die Verfügung zu erneuern.
Erbvertrag
Bindende letztwillige Verfügung in vertraglicher Form; enthält sie eine Begünstigung, spricht man von positivem Erbvertrag (beim Erbverzicht hingegen von negativem Erbvertrag). Setzt Urteilsfähigkeit sowie Volljährigkeit voraus; Verfügende unter Beistandschaft (die den Abschluss eines Erbvertrages umfasst) bedürfen der Zustimmung des Beistandes. Der Vertrag muss öffentlich beurkundet werden (Ausnahme: Schriftlichkeit genügt bei reiner Aufhebung).
Erbverzicht
Formgebundener, unentgeltlicher oder entgeltlicher (Erbauskauf) Verzicht gegenüber dem Erblasser auf die spätere Erbenstellung oder erbvertragliche Akzeptanz einer Pflichtteilsbeeinträchtigung. Untechnisch liegt ein "Erbverzicht" vor bei unentgeltlicher Überlassung eines angefallenen Erbteils im Rahmen der Erbteilung (Querschenkung).
Errungenschaft
Grundsatz: Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des ordentlichen Güterstandes entgeltlich erwirbt. Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: seinen Arbeitserwerb; die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; die Erträge seines Eigengutes; Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
Errungenschaftsbeteiligung
Ordentlicher ehelicher Güterstand. Das Vermögen jedes Ehegatten wird nach Entstehungsgrund in Eigengut und Errungenschaft unterteilt.
Ersatzerbfolge
Bestimmung eines Ersatzerben für den Fall, dass der (primäre, gesetzliche oder eingesetzte) Erbe ausfällt (z.B. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt).
Ersatzforderung
Allfällige Rückerstattungspflicht einer Gütermasse bei Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen oder in die eigene andere Gütermasse.
Ersatzvermächtnis
Es wird ein Vermächtnisnehmer bestimmt für den Fall, dass der primär Berechtigte ausfällt.